Gesetze / DPMA-Verordnung

DPMAV

§ 11 Übermittlung durch Telefax

Stand: 10.06.2019

Bund15 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/11#abs-1 (1) Das unterschriebene Original kann auch durch Telefax übermittelt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/11#abs-2 (2) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann die Wiederholung der Übermittlung durch Telefax oder das Einreichen des Originals verlangen, wenn es begründete Zweifel an der Vollständigkeit der Übermittlung oder der Übereinstimmung des Originals mit dem übermittelten Telefax hat oder wenn die Qualität der Wiedergabe den Anforderungen des Deutschen Patent- und Markenamts nicht entspricht.

§ 10 § 12